Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    (a) Für alle Lieferungen und Leistungen von unseren Lieferanten an uns gelten ausschließlich nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen (Einkaufsbedingungen). Die Einkaufsbedingungen sind auch im Internet unter www.foodmasters-freiberg.com jederzeit frei abrufbar und können in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Entgegenstehenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für den Vertrag und zukünftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die Ausführung unseres Auftrages gilt als Anerkenntnis der Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbeding- ungen des Lieferanten, die den Einkaufsbedingungen widersprechen, gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich bei Vertragsschluss zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Solche Abweichungen gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden.
    (b) Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall von uns mit dem Lieferanten ausdrücklich getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderun- gen dieser Geschäftsbedingungen) haben - soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen - in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbe- dingungen. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder - wenn ein solcher nicht vorliegt – unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    (c) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

  2. Vertragsabschluss, Änderungen, Rücktrit

    (a) Unser Auftrag stellt einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran 5 Werktage nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
    (b) Nach Ablauf dieser Frist oder wenn der Lieferant in seiner Annahme von unserem Auftrag abweicht, stellt seine Annahme ein neues Angebot an uns dar. Auf solche Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich hinzuweisen. Wir sind frei, ein neues Angebot des Lieferanten anzunehmen oder abzulehnen.
    (c) Wir sind berechtigt, Verträge, die keine Dienstverträge sind, jederzeit durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Der Lieferant kann in diesem Fall die Rechte aus § 649 BGB geltend machen, soweit wir nicht aus wichtigem Grund gekündigt haben.
     

  3. Preise

    (a) Die Preise sind Festpreise inklusive Mehrwertsteuer und schließen sämtliche Nebenkosten des Lieferanten insbesondere Verpackungs- und Frachtkosten ein. Für Zoll- und Verzollungskosten gilt: Für Lieferungen aus Ländern außerhalb der EU gelten die Preise DDP (INCOTERMS 2010).
    (b) Nachträgliche Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
     

  4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

    (a) Die Zahlung oder Anzahlung – soweit letztere vertraglich vereinbart wurde - erfolgt, wenn nichts anders schriftlich vereinbart wurde, nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Die Zahlung erfolgt nach Erfüllung aller in der Bestellung festgelegten Bedingungen (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme und Übergabe von Dokumenten) und nach Eingang einer ordnungs- gemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Liefergegenstände oder bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen und Prüfungszeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren ver- tragsgemäßer Übergabe an uns. Der Skontobetrag und der sich ergebende Zahlbetrag sind in der Rechnung auszuweisen. Verspätete Zahlungen, die ihre Ursache in den nicht ordnungsgemäßen Lieferpapieren oder in unvoll- ständigen Rechnungsangaben haben, berechtigen uns trotzdem zum jeweiligen Skontoabzug.
    (b) Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Lieferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche, welcher Art auch immer.
    (c) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
    (d) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bleibt unberührt. Höheren Verzugszinsen wird ausdrücklich widersprochen. Für den Eintritt des Verzugs unsererseits gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
     

  5. Lieferzeit, Gefahrübergang

    (a) Die vereinbarte Lieferzeit (Liefertermin oder –frist) ist verbindlich. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Tag, an dem der Vertrag zustande kommt. Vorzeitige Lieferungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
    (b) Treten Umstände ein oder sind solche erkennbar, welche die Nichteinhaltung der Lieferzeit zur Folge haben, verpflichtet sich der Lieferant, uns unverzüglich die Gründe hierfür, bei gleichzeitiger Angabe des Auslieferungstermin, schriftlich mitzuteilen.
    (c) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
    (d) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
    (e) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf seine Kosten abzuschließen.
     

  6. Verzug des Lieferanten

    (a) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
    (b) Für die Folgen und / oder Schäden, die durch die schuldhafte Nichteinhaltung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit – Verzögerung - eintreten, wie auch für die aus diesem Grund anfallenden höheren Abwicklungskosten, haftet - neben den sonstigen gesetzlichen Rechten - ausschließlich der Lieferant. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz wegen Verzugs.
    (c) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
     

  7. Höhere Gewalt / Rücktritt

    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie von nicht unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unserer Produktion zur Folge haben.
     

  8. Abtretung und Einsatz von Sublieferanten

    (a) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
    (b) Der Einsatz von Sublieferanten bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die wir bei Vorliegen vernünftiger Gründe für den Einsatz solcher Sublieferanten nicht versagen werden.
     

  9. Gewährleistung

    (a) Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die vollständige und mangelfreie Lieferung sowie die vereinbarten Eigenschaften sowie dafür, dass die gesamte Lieferung dem letzten Stand der Technik entspricht und nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wird, welches für den Einsatzzweck geeignet ist.
    (b) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. Die Gewährleistungsansprüche bleiben auch dann erhalten, wenn das gekaufte Produkt weiterverarbeitet oder montiert wird.
    (c) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
    (d) Die Lieferung muss alle das jeweilige Produkt betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für die Lieferung eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG- Maschinenrichtlinie erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. (e) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, Mängel oder die nicht erbrachte Leistung selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu beheben oder beheben zu lassen. Weitergehende Verpflichtungen des Lieferanten bleiben unberührt.
    (f) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
    (g) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
    (h) Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos war.
     

  10. Produkthaftung

    (a) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflich- tet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir ver- pflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
    (b) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
     

  11. Schadensersatzansprüche

    Der Lieferant haftet uns im jeweils gesetzlich vorgesehenen Umfang - z.B. wegen Verzug, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung oder Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. § 311 BGB) - auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch auf Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden, insbesondere Schäden, die durch einen vom Liefergegenstand verursachten Produktionsausfall entstehen. Der Lieferant haftet insbesondere auch im gesetzlichen Umfang, wenn er Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einsetzt. Einer Haftungsbeschränkung der Höhe nach wird widersprochen.
     

  12. Schutzrechte

    (a) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden in den Ländern der Europäischen Union, in Nordamerika (USA und Kanada), den GUS-Staaten (Russland, Weißrussland, Ukraine, Kasachstan, Usbekistan , Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Aserbaidschan, Armenien und Moldawien), Türkei, Schweiz, Norwegen, Mexiko, Kuba, Kolumbien, Ecuador, Venezuela, Brasilien, Peru, Indonesien, Malaysia, Vietnam, Thailand, Japan, Ghana, Nigeria, Elfenbeinküste, Kamerun, Libanon, Syrien, Israel, Saudi-Arabien, Ägypten, Iran, Indien und Australien oder in anderen Ländern, in denen der Lieferant die Produkte herstellt oder herstellen lässt, sowie in den Ländern, die wir bei Vertragsabschluss nennen.
    (b) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz (a) genannten Verletzung von ge- werblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendun- gen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
     

  13. Ersatzteilbeschaffungspflicht

    Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteilbestellungen noch zehn Jahre nach der letzten Lieferung auszuführen. Für Ersatzteile gelten die vorstehenden Einkaufsbedingungen.
     

  14. Urheberrechte, Muster, Zeichnungen, Geheimhaltung

    (a) Bei Lieferungen, welche aufgrund von Zeichnungen, nach Modellen oder besonderen Angaben von uns ausgeführt wurden, behalten wir uns ausdrücklich das Eigentum an diesen Gegenständen sowie alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
    (b) Dem Lieferanten gemachte Angaben sowie Zeichnungen und Muster darf der Lieferant nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben oder zur Einsicht weitergeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
     

  15. Beistellung von Material und Fertigungsmittel

    (a) Sofern wir Teile beim Lieferant beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    (b) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
    (c) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungs- gemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
     

  16. Eigentumsvorbehalt

    Der Lieferant ist berechtigt, die Waren unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere so genannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten sind wir nicht einverstanden. Im Falle von Teilzahlungen erwerben wir Miteigentum an den Waren entsprechend dem Verhältnis des Werts der Zahlung zum Wert der Waren.
     

  17. Rücktritt vom Vertrag

    Die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte stehen uns in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang zu. Mit einer Beschränkung dieser Rechte sind wir nicht einverstanden.
     

  18. Arbeiten in unserem Werk

    Personen und deren Erfüllungsgehilfen, welche im Rahmen der Auftragsdurchführung innerhalb unseres Werkes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung.
     

  19. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    (a) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Parteien unser Sitz in 71691 Freiberg/Neckar oder der von uns angegebene Ort für die Erbringung der Lieferung und Leistung.
    (b) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    (c) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten, ist - soweit der Lieferant Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – unser Sitz in Freiberg/Neckar. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen.
     

Stand 2018/04

Download der Allgemeinen Einkaufsbedingungen (PDF)